Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 99Artikel eins, Paragraph 99
Inkrafttretensdatum
01.03.1979
Außerkrafttretensdatum
30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Text
Bericht an die Hauptwahlbehörde und Verbandswahlbehörde
§ 99.Paragraph 99,
Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Hauptwahlbehörde und der Verbandswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis in der nach § 98 Abs. 2 lit. d, e und g bezeichneten Form telefonisch und fernschriftlich unverzüglich bekanntzugeben. Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Hauptwahlbehörde und der Verbandswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis in der nach Paragraph 98, Absatz 2, Litera d, e und g bezeichneten Form telefonisch und fernschriftlich unverzüglich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12009334
Alte Dokumentnummer
N11979133080